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AGB NOLL-IMMOBILIEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertraulichkeit

Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen einschließlich unserer Objekt-nachweise sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung von Noll Immobilien an Dritte weitergegeben werden.

Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließen Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag (Miet-/Kaufvertrag) ab, so ist der Kunde verpflichtet, Noll-Immobilien Noll & Schwarze GbR die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.


§ 2 Doppeltätigkeit

Noll-Immobilien Noll & Schwarze GbR als Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.


§ 3 Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die von Noll-Immobilien Noll & Schwarze GbR zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen befugt ist., die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.


§ 4 Eigentümerangaben

Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. vom Verkäufer bzw. Vermieter oder beauftragten Dritten stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir nicht. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.


§ 5 Informationspflicht

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei Noll Immobilien rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.


§ 6 Haftungsbegrenzung

Die Haftung für Noll Immobilien wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, dem Fehlen garantierter Eigenschaften begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten von Noll-Immobilien Noll & Schwarze GbR keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.


§ 7 Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Provisionspflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von Noll-Immobilien Noll & Schwarze GbR entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.


§ 8 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Noll-Immobilien Noll & Schwarze GbR beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregeln im Einzelfall für Noll Immobilien zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.


§ 9 Gerichtsstand

Handelt es sich bei unseren Kunden um Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz von Noll-Immobilien Noll & Schwarze GbR vereinbart.


§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.